Satzung des Fördervereins Sonnenblume e.V.
Stand: 17.06.2014
§1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein trägt den Namen Förderverein Sonnenblume. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: Förderverein Sonnenblume e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in 31628 Landesbergen, Kreis Nienburg/Weser.
- Die Postanschrift ist die der/des 1. Vorsitzenden.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kindergartenjahr (aktuell vom 1.8. eines Jahres bis zum 31.7. des Folgejahres).
§3 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von ästhetischer Bildung und Erziehung innerhalb des Kindergartens Sonnenblume. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller an der erzieherischen Arbeit beteiligten Personen an. Hierzu gehören die Erzieherinnen, die Leitung des Kindergartens, die Eltern, die Elternvertreter sowie der Träger des Kindergartens.
- Eine Förderung erfolgt nur insoweit, als die von Gemeinde und Land als Träger für den Kindergarten bereitgestellten Haushaltsmittel nicht ausreichen.
§4 Mittelverwendung
Die Finanzierung der Zwecke des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Erträge.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Tatsächliche Aufwendungen können erstattet werden.
- Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind aufzuzeichnen.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann mit einmonatiger Kündigungsfrist jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand beendet werden.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
- Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§7 Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jedes Mitglied kann seinen Beitrag über den Mindestbeitrag hinaus freiwillig erhöhen.
- Die Beiträge werden jährlich zum Beginn des Geschäftsjahres durch Lastschrift erhoben. Bei Neueintritt innerhalb des Geschäftsjahres ist der volle Jahresbeitrag mit Aufnahme fällig.
- Bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten Beiträge und Spenden.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden,
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Schatzmeister/in,
- dem/der Schriftführer/in.
- Die Wahl einer nicht stimmberechtigten Vertretung für den Schatzmeister und Schriftführer ist zulässig.
- Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus drei weitere stimmberechtigte Beisitzer wählen.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Mithilfe anderer Mitglieder bedienen.
- Für die Beschlussfassung müssen mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Vertretung des Vereins nach § 26 Abs. 2 BGB erfolgt durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schatzmeister. Alle sind alleinvertretungsberechtigt.
§10 Einladung und Tagesordnung der Mitgliederversammlung
Der Vorstand lädt schriftlich auf dem Postwege, per Telefax oder in elektronischer Form (E-Mail) spätestens bis zum 30. Juni mit einer Frist von vier Wochen mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) mindestens einmal jährlich,
b) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen drei Monaten,
d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
- Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins mit einer Stimme, gleichgültig ob es sich um eine Einzelperson oder eine Organisation handelt. Gemäß §38 BGB kann die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte einem anderen nicht übertragen werden.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
- Genehmigung des Protokolls, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Etat bzw. die Verwendung der Finanzmittel
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
- Bestimmung der Anzahl und Wahl der Kassenprüfer sowie Entgegennahme deren Berichts
- Festlegung des Mitgliedsbeitrages
- Die Wahl von zunächst zwei Kassenprüfern und sodann jeweils eines Kassenprüfers. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Es müssen mindestens fünf Mitglieder anwesend sein, sonst ist keine Beschlussfähigkeit gegeben.
- Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in Schriftform protokolliert.
- Das Protokoll ist vom Schriftführer und 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§11 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder einer vom Vorstand zu bestimmenden Person.
- Eine schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn eines der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfasst.
- Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder schriftlich über den Gegenstand des Beschlusses informiert werden und innerhalb einer Frist von vier Wochen gerechnet vom Tag der Versendung an eine satzungsgemäße entsprechend notwendige Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt hat.
§12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung und/oder Bildung und/oder Integration von Kindern und Jugendlichen.
